Satzung

§ 1

Name und Sitz
 

Der Verein führt den Namen KLJB Vrees mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Vrees.

§ 2

Wesen und Ziel

1. Wesen
Die KLJB Vrees ist ein freier organisierter Zusammenschluss von katholischen Jugendlichen des ländlichen Raumes. Die KLJB sieht ihre Aufgaben darin, den jungen Erwachsenen und Jugendlichen in den allgemeinen, beruflichen und religiösen Lebensfragen zu helfen, zu informieren und zu aktivieren.
 

2. Leitsätze der KLJB

    2.1. Der Jugendliche in der KLJB
          In der KLJB versuchen junge Menschen, miteinander das rechte Verhältnis zu

          sich selbst, ihren Mitmenschen und Gott zu finden.
 

    2.2. Die KLJB als Gemeinschaft
          Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge

          Mensch übt sich, die Gemeinschaft mitzutragen, und erfährt so die Freude und

          Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.
 

    2.3. Die Kirche in der KLJB
          Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf

          dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus

          dem Geist des Evangeliums.

 

    2.4. Die KLJB im ländlichen Raum
          Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein

          besonderes Anliegen ist dabei die internationale Solidarität.

 

3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder mündliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche oder mündliche Mitteilung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.

 

     3.1. Mitglied in der KLJB Vrees können katholische Jugendliche und junge

           Erwachsene werden, die sich durch die Teilnahme am Gemeinschaftsleben der

           KLJB zum Wesen und den Zielen der KLJB bekennen. Die Mitglieder stimmen

           den Grundaussagen der Diözesansatzung der KLJB Diözese Osnabrück zu.

           Sie zahlen den festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

 

    3.2. Die Aufnahme in die KLJB kann mit 15 Jahren erfolgen. Für die Aufnahme von

          Minderjährigen in die KLJB ist die Zustimmung. der gesetzlichen Vertreter

          erforderlich. Über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der

          Ortsvorstand.
 

    3.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich,

           a.) wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz

                zweimaliger Mahnung nicht nachkommt

           b.) wenn das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung schuldhaft

                zuwiderhandelt oder sichso verhält, dass seine Mitgliedschaft nicht länger

                geduldet werden kann.
 

4. Zeichen und Einrichtungen

 

    4.1. Zeichen der KLJB sind der Mitgliedsausweis, dass Abzeichen mit dem Symbol

          „Kreuz und Pflug“ und das Banner mit dem Symbol „Kreuz und Pflug“.
 

    4.2. Patron der KLJB ist der heilige Bruder Klaus von der Flüe. Die KLJB feiert sein

          Fest am 25. September.
 

    4.3. Bildungsstätten der KLJB in der Diözese Osnabrück sind die

          Landvolkhochschule Oesede und die Jugendbildungsstätte Marstall

          Clemenswerth.

§ 3
Organe der KLJB Vrees


Die Organe der KLJB Ortsgruppe Vrees sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

    1.1. Zusammensetzung
          Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitglieder der KLJB Ortsgruppe

          Vrees und dem Präses zusammen.
 

    1.2. Organisation
          Zur Mitgliederversammlung muss durch Aushang am Infopunkt der politischen

          Gemeinde Vrees zwei Wochen vorher geladen werden. Die Mitglieder-

          versammlung muss mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen

          werden. Wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder eine außerordentliche

          Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe

          beantragt, muss eine solche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen

          nach Eingang der Antragsstellung einberufen werden.
 

    1.3. Aufgaben
          Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ auf

          Ortsebene. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

          - Annahme des Tätigkeitsberichtes über alle Veranstaltungen seit der letzten

            Generalversammlung

          - Annahme und Genehmigung des Kassenberichtes, worin alle Einnahmen und

            Ausgaben seit der letzten Generalversammlung verzeichnet sein müssen.

          - Prüfung der Kasse durch 2 Mitglieder, die nicht der Vorstandsrunde

            angehören

          - Wahlen

          - Festsetzung der Beiträge
 

    1.4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder dessen

          Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung

          gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
 

2. Vorstand

 

    2.1. Zusammensetzung
          Der Vorstand besteht aus wenigstens 5, höchstens 9 Mitgliedern, davon sind

          folgende Positionen zu besetzen:

          Erster Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und

          Kassenwart. Die weiteren Ämter werden je nach Bedarf besetzt. Die Wahl des

          Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem

          Jahr.
          Ferner können weitere KLJB-Mitglieder als Beisitzer dem Vorstand

          hinzugewählt werden. Diese besitzen jedoch kein Stimmrecht.
 

    2.2. Aufgaben des Vorstandes

          - Die Arbeit in der Ortsgruppe zu organisieren, zu fördern und mit anderen

            örtlichen Vereinen zu koordinieren

          - In enger Zusammenarbeit mit der Dekanats- und Diözesanlandjugend die

            Ziele der KLJB auf Ortsebene verwirklichen zu helfen.

          - Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Neuaufnahmen organisiert

            und durchgeführt werden.

          - Der Vorstand tagt regelmäßig möglichst einmal im Monat

          - Von jeder Vorstandsversammlung wird ein Protokoll geführt Das

            Protokollbuch bleibt beim Schriftführer

          - Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten

          - Der Vorstand ist nicht befugt Kredite aufzunehmen

 

    2.3. Aufgabe

         2.3.1. Vorsitzender
                  Der Ortsvorsitzende der KLJB oder der Stellvertreter der KLJB führt den

                  Vorsitz bei den Vorstandsrunden, der Mitgliederversammlung und allen

                  anderen Veranstaltungen. Sie haben die Aufgabe:

                  - repräsentieren der KLJB

                  - nach außen die Belange der KLJB Vrees zu vertreten
 

         2.3.2. Schriftführer
                  Der Schriftführer oder sein Stellvertreter ist verantwortlich für die

                  ordnungsgemäßen Einladungen zu allen Veranstaltungen, die Publikation

                  der Presse und Führung des Mitgliederverzeichnisses. Aus der

                  Mitgliederversammlung hat er den jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen
 

         2.3.3. Kassierer
                  Der Kassierer oder sein Stellvertreter muss in der Lage sein, die Kasse

                  ordnungsgemäß zu führen. Auf Wunsch des Vorstandes hat er Einblick

                  in die Kassenführung zu geben. Jährlich hat er auf der

                  Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
 

         2.3.4. Weitere Vorstandsmitglieder
                  Die Aufgaben der weiteren Vorstandsmitglieder werden je nach Bedarf

                  verteilt.
 

         2.3.5. Beisitzer
                  Der Beisitzer unterstützt die Arbeit des Ortsvorstandes, indem er von

                  Fall zu Fall oder für die Dauer einer Amtszeit besondere Aufgaben

                  übernimmt, die ihm vom Vorstand gegeben wurden.
 

         2.3.6. Vorstand
                  Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende und sein

                  Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.
 

3. Präses
Die Mitgliederversammlung wählt den Präses. Der Präses hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 4
Wahlen

 

Wählen kann jedes Mitglied der KLJB Ortsgruppe, welches an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Bezüglich der Stimmabgabe der minderjährigen Mitglieder sind die gesetzlichen Vertreter von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung ist wählbar, jedoch muss der Erste Vorsitzende sowie der Kassierer volljährig sein. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhält.
Voraussetzung für die Wahl des ersten Vorsitzenden ist eine mindestens einjährige Mitgliedschaft in der KLJB Vrees.
Alle Kandidaten werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist gestattet.
Soll eine geheime Wahl beantragt werden, bedarf dieser Antrag einer Zustimmung von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder. Jeder, der in den Vorstand der KLJB gewählt wird, verpflichtet sich für die Dauer von mindestens 2 Jahren im Vorstand zu bleiben. In Ausnahmefällen (Bundeswehr oder Studium) ist eine andere Regelung möglich.

Bei Neuwahlen des Vorstandes müssen immer 3 alte Vorstandsmitglieder im Vorstand verbleiben, damit eine korrekte Weiterarbeit des Vorstandes gesichert ist. Zur Wahl auf der Generalversammlung stehen immer die Vorstandsmitglieder, die 2 Jahre im Vorstand gearbeitet haben. Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten ist ein Ausschluss desjenigen Vorstandsmitgliedes innerhalb der 2jährigen Amtszeit möglich. Dies muss auf der Generalversammlung bekannt gegeben werden.

§ 5

Satzungsänderung


Satzungsänderung bedürfen 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Satzung tritt nach Zustimmung der Mitgliederversammlung und der Prüfung durch den Diözesanvorstand der KLJB in Kraft.

§ 6

Auflösung


Im Falle einer Auflösung der KLJB Ortsgruppe Vrees fällt das vorhandene Bar- und Sachvermögen der Katholischen Kirchengemeinde Vrees zu, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden darf.

 

§ 7

Steuerklausel


Die KLJB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Person fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 8
Schlussbestimmungen


Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 01.12.1996.

Eine Änderung erfolgte am 14.12.2002.

Hier finden Sie uns:

KLJB Vrees e.V.

Gehlenberger Weg 28a

49757 Vrees


E-Mail: info@kljb-vrees.de

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