§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen KLJB Vrees mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Vrees.
§ 2
Wesen und Ziel
1. Wesen
Die KLJB Vrees ist ein freier organisierter Zusammenschluss von katholischen Jugendlichen des ländlichen Raumes. Die KLJB sieht ihre Aufgaben darin, den jungen Erwachsenen und Jugendlichen in den
allgemeinen, beruflichen und religiösen Lebensfragen zu helfen, zu informieren und zu aktivieren.
2. Leitsätze der KLJB
2.1. Der Jugendliche in der KLJB
In der KLJB versuchen junge Menschen, miteinander das rechte Verhältnis zu
sich selbst, ihren Mitmenschen und Gott zu finden.
2.2. Die KLJB als Gemeinschaft
Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge
Mensch übt sich, die Gemeinschaft mitzutragen, und erfährt so die Freude und
Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.
2.3. Die Kirche in der KLJB
Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf
dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus
dem Geist des Evangeliums.
2.4. Die KLJB im ländlichen Raum
Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein
besonderes Anliegen ist dabei die internationale Solidarität.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder mündliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine
schriftliche oder mündliche Mitteilung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.
3.1. Mitglied in der KLJB Vrees können katholische Jugendliche und junge
Erwachsene werden, die sich durch die Teilnahme am Gemeinschaftsleben der
KLJB zum Wesen und den Zielen der KLJB bekennen. Die Mitglieder stimmen
den Grundaussagen der Diözesansatzung der KLJB Diözese Osnabrück zu.
Sie zahlen den festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
3.2. Die Aufnahme in die KLJB kann mit 15 Jahren erfolgen. Für die Aufnahme von
Minderjährigen in die KLJB ist die Zustimmung. der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
Ortsvorstand.
3.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich,
a.) wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz
zweimaliger Mahnung nicht nachkommt
b.) wenn das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung schuldhaft
zuwiderhandelt oder sichso verhält, dass seine Mitgliedschaft nicht länger
geduldet werden kann.
4. Zeichen und Einrichtungen
4.1. Zeichen der KLJB sind der Mitgliedsausweis, dass Abzeichen mit dem Symbol
„Kreuz und Pflug“ und das Banner mit dem Symbol „Kreuz und Pflug“.
4.2. Patron der KLJB ist der heilige Bruder Klaus von der Flüe. Die KLJB feiert sein
Fest am 25. September.
4.3. Bildungsstätten der KLJB in der Diözese Osnabrück sind die
Landvolkhochschule Oesede und die Jugendbildungsstätte Marstall
Clemenswerth.
§ 3
Organe der KLJB Vrees
Die Organe der KLJB Ortsgruppe Vrees sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung
1.1. Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitglieder der KLJB Ortsgruppe
Vrees und dem Präses zusammen.
1.2. Organisation
Zur Mitgliederversammlung muss durch Aushang am Infopunkt der politischen
Gemeinde Vrees zwei Wochen vorher geladen werden. Die Mitglieder-
versammlung muss mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen
werden. Wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
beantragt, muss eine solche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen
nach Eingang der Antragsstellung einberufen werden.
1.3. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ auf
Ortsebene. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
- Annahme des Tätigkeitsberichtes über alle Veranstaltungen seit der letzten
Generalversammlung
- Annahme und Genehmigung des Kassenberichtes, worin alle Einnahmen und
Ausgaben seit der letzten Generalversammlung verzeichnet sein müssen.
- Prüfung der Kasse durch 2 Mitglieder, die nicht der Vorstandsrunde
angehören
- Wahlen
- Festsetzung der Beiträge
1.4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
2. Vorstand
2.1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus wenigstens 5, höchstens 9 Mitgliedern, davon sind
folgende Positionen zu besetzen:
Erster Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und
Kassenwart. Die weiteren Ämter werden je nach Bedarf besetzt. Die Wahl des
Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
Jahr.
Ferner können weitere KLJB-Mitglieder als Beisitzer dem Vorstand
hinzugewählt werden. Diese besitzen jedoch kein Stimmrecht.
2.2. Aufgaben des Vorstandes
- Die Arbeit in der Ortsgruppe zu organisieren, zu fördern und mit anderen
örtlichen Vereinen zu koordinieren
- In enger Zusammenarbeit mit der Dekanats- und Diözesanlandjugend die
Ziele der KLJB auf Ortsebene verwirklichen zu helfen.
- Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Neuaufnahmen organisiert
und durchgeführt werden.
- Der Vorstand tagt regelmäßig möglichst einmal im Monat
- Von jeder Vorstandsversammlung wird ein Protokoll geführt Das
Protokollbuch bleibt beim Schriftführer
- Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten
- Der Vorstand ist nicht befugt Kredite aufzunehmen
2.3. Aufgabe
2.3.1. Vorsitzender
Der Ortsvorsitzende der KLJB oder der Stellvertreter der KLJB führt den
Vorsitz bei den Vorstandsrunden, der Mitgliederversammlung und allen
anderen Veranstaltungen. Sie haben die Aufgabe:
- repräsentieren der KLJB
- nach außen die Belange der KLJB Vrees zu vertreten
2.3.2. Schriftführer
Der Schriftführer oder sein Stellvertreter ist verantwortlich für die
ordnungsgemäßen Einladungen zu allen Veranstaltungen, die Publikation
der Presse und Führung des Mitgliederverzeichnisses. Aus der
Mitgliederversammlung hat er den jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen
2.3.3. Kassierer
Der Kassierer oder sein Stellvertreter muss in der Lage sein, die Kasse
ordnungsgemäß zu führen. Auf Wunsch des Vorstandes hat er Einblick
in die Kassenführung zu geben. Jährlich hat er auf der
Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
2.3.4. Weitere Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben der weiteren Vorstandsmitglieder werden je nach Bedarf
verteilt.
2.3.5. Beisitzer
Der Beisitzer unterstützt die Arbeit des Ortsvorstandes, indem er von
Fall zu Fall oder für die Dauer einer Amtszeit besondere Aufgaben
übernimmt, die ihm vom Vorstand gegeben wurden.
2.3.6. Vorstand
Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.
3. Präses
Die Mitgliederversammlung wählt den Präses. Der Präses hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 4
Wahlen
Wählen kann jedes Mitglied der KLJB Ortsgruppe, welches an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Bezüglich der Stimmabgabe der minderjährigen Mitglieder sind die gesetzlichen Vertreter von der
Stimmabgabe ausgeschlossen. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung ist wählbar, jedoch muss der Erste Vorsitzende sowie der Kassierer volljährig sein. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen
erhält.
Voraussetzung für die Wahl des ersten Vorsitzenden ist eine mindestens einjährige Mitgliedschaft in der KLJB Vrees.
Alle Kandidaten werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist gestattet.
Soll eine geheime Wahl beantragt werden, bedarf dieser Antrag einer Zustimmung von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder. Jeder, der in den Vorstand der KLJB gewählt wird, verpflichtet sich für
die Dauer von mindestens 2 Jahren im Vorstand zu bleiben. In Ausnahmefällen (Bundeswehr oder Studium) ist eine andere Regelung möglich.
Bei Neuwahlen des Vorstandes müssen immer 3 alte Vorstandsmitglieder im Vorstand verbleiben, damit eine korrekte Weiterarbeit des Vorstandes gesichert ist. Zur Wahl auf der Generalversammlung stehen immer die Vorstandsmitglieder, die 2 Jahre im Vorstand gearbeitet haben. Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten ist ein Ausschluss desjenigen Vorstandsmitgliedes innerhalb der 2jährigen Amtszeit möglich. Dies muss auf der Generalversammlung bekannt gegeben werden.
§ 5
Satzungsänderung
Satzungsänderung bedürfen 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Satzung tritt nach Zustimmung der Mitgliederversammlung und der Prüfung durch den Diözesanvorstand der KLJB in Kraft.
§ 6
Auflösung
Im Falle einer Auflösung der KLJB Ortsgruppe Vrees fällt das vorhandene Bar- und Sachvermögen der Katholischen Kirchengemeinde Vrees zu, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden darf.
§ 7
Steuerklausel
Die KLJB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Person fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 01.12.1996.
Eine Änderung erfolgte am 14.12.2002.